Schulsozialarbeiter/innen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB), eine Anzeigepflicht gem. § 138 StGB besteht nur ausnahmsweise, und zwar für eine kleine Gruppe schwerster geplanter Straftaten wie z.B. Mord oder Raub. Von der Schweigepflicht können sie nur von den Schülerinnen und Schülern (schriftliche Einwilligung), Erziehungsberechtigten oder von einer dazu bemächtigten Behörde befreit werden.